ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ANWENDBAR IN VEREINBARUNGEN, DIE MIT CALMTEC STEEL SPÓŁKA Z OGRANICZÓD WIELKOWOŚCIĄ GESCHLOSSEN WERDEN

§ 1

GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) legen die Regeln und die Art und Weise des Abschlusses von Verkaufs- und Lieferverträgen für Produkte fest, die von Calmtec Steel Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, Adresse: 42-530 Dąbrowa Górnicza, ul. Dąbrowski-Vereinbarung 1980 Nr. 11, NIP: 629-24-98-670, REGON: 387877507, KRS-Nummer: 0000877365 (im Folgenden: Calmtec Steel sp. z o.o.) und der Auftragnehmer. Diese AGB gelten nur zwischen Unternehmern im Sinne des Art. 431 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Unter einer Gegenpartei im Sinne dieser AGB ist jede juristische Person (eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit, die keine juristische Person ist) zu verstehen, der das Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht und auf der sie eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit ausübt im eigenen Namen) einen Vertrag über den Verkauf oder die Lieferung von Produkten mit Calmtec Steel Sp. z o.o. abschließt. z o. o. (im Folgenden als Gegenpartei bezeichnet).
  3. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. und die Gegenpartei gemeinsam werden in diesen AGB im Folgenden als die Parteien bezeichnet (im Folgenden als die Parteien bezeichnet).
  4. Als Produkt(e) im Sinne dieser AGB gelten alle Waren, die im aktuellen Handelsangebot von Calmtec Steel Sp. z o.o. enthalten sind. z o. o. (im Folgenden als Produkt//Produkte bezeichnet).
  5. Unter Werktagen versteht man die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage (nachfolgend „Werktage“ genannt).
  6. Diese AGB bilden einen integralen Bestandteil jedes Vertrags über den Verkauf oder die Lieferung von Produkten, der zwischen Calmtec Steel Sp. z o.o. geschlossen wird. z o. o. und der Gegenpartei und regeln die allgemeinen Regeln für die Erfüllung dieser Verträge sowie die Rechte und Pflichten der Parteien. Diese AGB sind für die Parteien im Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung von Produkten verbindlich, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren andernfalls nichtig, indem Sie die Bestimmungen dieser AGB ändern oder aufheben.
  7. Mit der Abgabe eines Angebots (Bestellung) zum Abschluss eines Vertrages über den Verkauf oder die Lieferung von Produkten akzeptiert die Gegenpartei die Bestimmungen dieser AGB. Aufträge werden von der Gegenpartei auf der Grundlage von Preisinformationen erteilt, die Calmtec Steel Sp. z o.o. an die Gegenpartei übermittelt hat. z o. o.

§ 2

BESTELLVERFAHREN

  1. Es ist zulässig, dass die Gegenpartei Bestellungen (Angebote) per Einschreiben und per E-Mail (E-Mail) auf der Grundlage des aktuellen Geschäftsangebots von Calmtec Steel Sp. z o.o. aufgibt. z o. o.
  2. In jeder Bestellung sollte mindestens Folgendes angegeben werden:

a) Art und Menge der bestellten Produkte,

b) Angaben zum Empfänger der bestellten Produkte,

c) Angaben zum Zahler der bestellten Produkte,

d) die vorgeschlagene Versandart und das Transportmittel,

e) der vorgeschlagene Ort und das Datum der Lieferung der Produkte (oder der Lieferplan),

f) eine Erklärung zu den erforderlichen Dokumenten, die die Qualität der Produkte bestätigen,

g) Angaben zum Vertreter des Auftragnehmers, der für die Ausführung des Auftrags verantwortlich ist.

  1. Alle Aufträge sollten von Personen unterzeichnet werden, die zur Vertretung der Gegenpartei berechtigt sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Vertretung der Gegenpartei unter Androhung der Nichtigkeit.
  2. Alle von der Gegenpartei erteilten Bestellungen binden Calmtec Steel Sp. z o.o. nicht. z o. o. bis Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. Annahmeerklärung in Form einer schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Auftragnehmers. In Ermangelung einer Bestätigung der Bestellung wird davon ausgegangen, dass die Bestellung von Calmtec Steel Sp. z o.o. nicht angenommen wurde. z o. o. akzeptiert. Der Produktverkaufs-/Liefervertrag kommt zwischen den Parteien auf Vorlage durch Calmtec Steel Sp. z o.o. zustande. z o. o. die oben genannte Erklärung zur Bestätigung der Bestellung des Auftragnehmers.
  3. Der vom Auftragnehmer vorgelegte Lieferplan bedarf der vorherigen Genehmigung durch Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. schriftlich.
  4. Als Tag der Auftragserteilung gilt der Tag, an dem die Bestellung an Calmtec Steel Sp. z o.o. geliefert wurde. z o. o. ordnungsgemäß, insbesondere nach Erfüllung der in Absatz genannten Bedingungen 2 und 3 dieses Absatzes der AGB.

§ 3

PREIS

  1. Die Höhe des für die Produkte von Calmtec Steel Sp. z o.o. zu zahlenden Preises. z o. o. Dies wird jeweils im Inhalt der Annahme der Bestellung der Gegenpartei oder im Vertrag festgelegt.
  2. Die Gültigkeitsdauer des Preises ergibt sich jeweils aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. aus dem Vertrag.
  3. In den Fällen, in denen im Preis auch die Kosten für den Transport der Produkte enthalten sind, kommt jede Änderung des Lieferorts der Produkte, der Organisation und des Transportmittels sowie der Kosten für Strom, Treibstoff und Zugang zur Infrastruktur einer Änderung gleich im Preis.
  4. Der Preis der Produkte ist der Nettobetrag, zu dem die fällige Steuer auf Waren und Dienstleistungen in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet wird.

§ 4

AUSFÜHRUNG DES VERTRAGS

  1. Der Termin für die Auftragserfüllung wird von den Parteien in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. im Lieferplan vereinbart.
  2. Eine Änderung des Auftragsabschlusstermins oder des Liefertermins bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o.
  3. Die Auftragserfüllungszeit kann aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von Calmtec Steel Sp. z o.o. liegen, verlängert werden. z o.o., davon Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. ist verpflichtet, die Gegenpartei zu informieren und einen neuen Termin für die Auftragserfüllung anzugeben. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. wird alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Bestellung innerhalb der vereinbarten Zeit abgeschlossen wird. Sie ist jedoch nicht für die Verzögerung bei der Umsetzung des Vertragsgegenstands verantwortlich, es sei denn, sie ist auf vorsätzliches Fehlverhalten von Calmtec Steel Sp. z o.o. zurückzuführen. z o. o.

§ 5

TRANSPORT VON PRODUKTEN

Die Art der Lieferung der bestellten Produkte an die Gegenpartei, insbesondere die Angabe der Art und Weise und des Transportmittels, mit dem die Produkte geliefert werden, die Verpflichtungen der Parteien hinsichtlich etwaiger formeller Anforderungen im Zusammenhang mit dem Transport sowie Vereinbarungen zur Deckung der Transport- und Versicherungskosten der Produkte sind in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung der in § 2 dieser AGB genannten Gegenpartei oder in einem gesonderten Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung, in der die Transportbedingungen und -kosten aufgeführt sind, festgelegt.

§ 6

ZAHLUNGSART UND EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Preises durch die Gegenpartei vor.
  2. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. legt fest, dass es Zahlungsbedingungen in nicht aufgeschobener Form anwendet. Unter dem nicht aufgeschobenen Zahlungstermin versteht man die Zahlung des fälligen Betrags vor der Freigabe der Ware oder der Lieferung. Es ist zulässig, den fälligen Betrag in Teilbeträgen bei Erhalt oder bei Teillieferungen zu begleichen.
  3. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. wendet einen Zahlungsaufschub in Bezug auf Auftragnehmer an, denen es ein Handelslimit gewährt hat, basierend auf separaten Vereinbarungen zwischen Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. und dem jeweiligen Auftragnehmer. .
  4. Wenn die Gegenpartei den für die Produkte geschuldeten Preis und/oder Zinsen aufgrund der Zahlungsverzögerung nicht rechtzeitig zahlt, ist Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. ist berechtigt, die Ausführung laufender Verträge auszusetzen und die Annahme nachfolgender Bestellungen auszusetzen sowie die Lieferung aller von der Gegenpartei bestellten Produkte auszusetzen, bis die Gegenpartei entsprechende Zahlungen leistet und von Calmtec Steel Sp. z o.o. genehmigte Unterlagen vorlegt. z o. o. Sicherheit für die Begleichung noch nicht fälliger Forderungen, wodurch sich automatisch die Vertragslaufzeit verlängert und der Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Calmtec Steel Sp. z o.o. hat. z o. o. Nachfolgende Bestellungen werden nur angenommen und bearbeitet, wenn die Gegenpartei eine Vorauszahlung leistet.
  5. Zahlung für von Calmtec Steel Sp. z o.o. gekaufte Produkte. z o. o. Die Zahlung sollte bargeldlos erfolgen, d. h. durch Überweisung auf das Bankkonto, das im Inhalt der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben ist. Die Zahlungsfrist ist in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. in der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben und beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Fällt die Zahlungsfrist auf einen Feiertag, gestatten die Parteien die Zahlung am nächsten Werktag.
  6. Der Tag der Gutschrift des Geldbetrags auf dem Bankkonto von Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o.
  7. Der Auftragnehmer ermächtigt Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ohne Unterschrift der Gegenpartei im Rahmen der im Kauf- oder Liefervertrag für Produkte zwischen den Parteien vorgesehenen Forderungen auszustellen.
  8. Zahlungsaufschub für von Calmtec Steel Sp. z o.o. gekaufte Produkte. z o. o. bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o.
  9. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. behält sich das Recht vor, der Gegenpartei vertragliche Verzugszinsen in Höhe des gemäß Art. 481 § 21 k.c. bei Zahlungsverzug.
  10. Etwaige in Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen genannte zusätzliche Fristen zur Zahlung überfälliger Zahlungen stellen keine Verlängerung der Zahlungsfristen dar.

§ 7

LIEFERANNAHME UND REKLAMATIONSVERFAHREN

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Annahme der Produkte zu bestätigen durch:

a) Anbringen des Firmensiegels auf dem Frachtbrief oder einem anderen Dokument, das die Freigabe der Produkte bestätigt (WZ-Freigabe),

b) Unterzeichnung durch die Person, die die Produkte erhält, und Anbringung des Erhaltsdatums des Frachtbriefs oder eines anderen Dokuments, das die Freigabe der Produkte bestätigt (Lieferung der WZ).

  1. Am Tag der Abnahme der Produkte erfolgt die Abnahme sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Qualität, soweit dies ohne zusätzliche detaillierte Tests, Messungen oder Sichtprüfungen möglich ist.
  2. Sollten am Tag der Annahme der Produkte quantitative und/oder qualitative Mängel festgestellt werden, kann der Vertreter von Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. und die Gegenpartei erstellen ein entsprechendes Protokoll. Die Gegenpartei sollte etwaige Einwände gegen das Protokoll melden.
  3. Werden später Mängel an den Produkten entdeckt, muss der Vertragspartner diese Tatsache unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, Calmtec Steel Sp. z o.o. mitteilen. z o. o. schriftlich per Einschreiben, Fax oder E-Mail, unter Androhung des Verlusts der Rechte aus der Produktgarantie
  4. Die Beseitigung von Produktmängeln erfolgt im Rahmen der Produktqualitätsgarantie (sofern diese von Calmtec Steel Sp. z o.o. für bestimmte Produkte gewährt wurde).
  5. Ein Produkt mit physischen Mängeln, die auf unsachgemäßen Gebrauch (insbesondere bestimmungswidrige Verwendung) oder mechanische Schäden zurückzuführen sind, unterliegt keiner Reklamation.
  6. Die Beseitigung von Produktmängeln erfolgt nach Ermessen von Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. entweder ein defektes Produkt reparieren oder ein mangelfreies Produkt ersetzen. Die Erledigung der Reklamation auf die oben beschriebene Weise schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Auftragnehmers wegen Mängeln der Produkte aus.
  7. Das Produkt sollte gemäß seinem Verwendungszweck und seinen Betriebsbedingungen verwendet und gewartet werden. Etwaige diesbezügliche Abweichungen können zum Verlust der Garantie führen, die Calmtec Steel Sp. z o.o. dem Auftragnehmer gewährt hat. z o. o.
  8. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. hat das Recht, die Prüfung einer von der Gegenpartei eingereichten Beschwerde zurückzuhalten und/oder die Ausführung der diesbezüglichen Ansprüche der Gegenpartei auszusetzen, bis die Gegenpartei alle fälligen Beträge an Calmtec Steel Sp. z o.o. beglichen hat. z o. o.
  9. Haftung von Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. im Rahmen der Gewährleistung für Mängel an Produkten ist ausgeschlossen.
  10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Kosten und Aufwendungen zu tragen, die Calmtec Steel Sp. z o.o. entstehen. z o. o. im Zusammenhang mit der Reklamation des Vertragspartners, die sich als unbegründet herausstellte, oder wenn der Mangel des Produkts nicht im Rahmen der von Calmtec Steel Sp. z o.o. gewährten Garantie behoben werden konnte. z o. o.
  11. Haftung von Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. gegenüber dem Vertragspartner, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, ist – sowohl im Rahmen einer einzelnen Forderung als auch für alle Ansprüche insgesamt – auf die Höhe des von dem Vertragspartner im Rahmen eines bestimmten Kauf- oder Liefervertrags gezahlten Preises beschränkt. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. haftet in keinem Fall für den dem Vertragspartner entgangenen Nutzen oder für indirekte oder Folgemängel oder Schäden, die aus Mängeln der Produkte resultieren.

§ 8

FOLGEN EINER VERZÖGERUNG DES AUFTRAGNEHMERS BEI DER ABHOLUNG DER PRODUKTE

  1. 1. Verzögert die Gegenpartei die Abholung der Produkte um mehr als 7 Tage ab dem vertraglichen Erhaltsdatum, kann Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. hat Anspruch auf:

a) Ausstellen und Versenden einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer über den für die verkauften Produkte zu zahlenden Preis an die Adresse der Gegenpartei,

b) Versenden der Produkte mit eigenen Transportmitteln oder durch einen Spediteur seiner Wahl, ohne vorherige Aushandlung der Transportbedingungen, auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei,

c) der Gegenpartei die Kosten für die Lagerung der Produkte in Höhe von 0,5 % ihres Wertes für jeden angefangenen Tag der Verzögerung der Abholung in Rechnung zu stellen,

d) von weiteren Produktlieferungen an die Gegenpartei Abstand zu nehmen, bis die Gegenpartei die überfälligen Produkte bezahlt und abholt,

f) vom Vertrag zurücktreten, nachdem er den Vertragspartner zuvor zur Vertragserfüllung aufgefordert und ihm eine neue Frist für die Vertragserfüllung gesetzt hat.

  1. Unbeschadet der Rechte gemäß § 12 Abs. 1 lit. 1 oben, im Falle einer Verzögerung der Gegenpartei bei der Abholung der Produkte, Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. ist berechtigt, ihm eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des für die Produkte geschuldeten Preises, berechnet für jeden Tag der Verspätung, in Rechnung zu stellen.
  2. Wenn Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. aus Gründen, die der Gegenpartei Calmtec Steel Sp. z o.o. zuzurechnen sind, vom Vertrag zurückzutreten. z o. o. ist berechtigt, ihr eine Vertragsstrafe in Höhe des für die bestellten Produkte geschuldeten Preises in Rechnung zu stellen.
  3. Berechnung einer Vertragsstrafe gemäß den Regelungen des § 2-3 oben schließt das Recht von Calmtec Steel Sp. z o.o. nicht aus. z o. o. von der Gegenpartei eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu allgemeinen Bedingungen zu verlangen.

§ 9

HÖHERE LEISTUNG

  1. Die Partei, deren Handlung oder Unterlassung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich (spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Informationen darüber) über die Art und das Ausmaß dieser Gewalt zu informieren sowie den voraussichtlichen Zeitraum und seine Dauer.
  2. Als höhere Gewalt gilt eine außergewöhnliche, unvorhersehbare und plötzliche Behinderung der Geschäftstätigkeit (z. B. in Produktion und Handel), die keine Partei verhindern konnte, insbesondere: Krieg, Naturkatastrophen, Staatsstreich, Brände, Streiks, Aufstände , Epidemien, Quarantänen, Aktivitäten staatlicher und lokaler Regierungsbehörden (z. B. Embargo oder Import-//Exportverbot), Maschinenausfälle von Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. und die Unfähigkeit, Waren aufgrund der Wetterbedingungen zu laden oder zu entladen.
  3. Keine der Parteien haftet für die Folgen, die sich aus dem Eintritt höherer Gewalt bei Einhaltung der oben genannten Regeln ergeben. Dauert das durch höhere Gewalt entstandene Hindernis länger als 1 Monat, vereinbaren die Parteien die Modalitäten der weiteren Zusammenarbeit. Kann der Streit nicht durch einen Vergleich beigelegt werden, wird der Kauf- oder Liefervertrag zwischen den Parteien gekündigt.

§ 10

VERTRAULICHKEITSKLAUSEL

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit erhalten und die nicht öffentlich zugänglich sind (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln.
  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, technologische, organisatorische und finanzielle Informationen sowie andere Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis und das Know-how von Calmtec Steel Sp. z o.o. darstellen. z o. o.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen gilt für alle Informationen, unabhängig davon, ob die Partei diese direkt von der anderen Partei oder indirekt von Mitarbeitern, Vertretern, mit der anderen Partei zusammenarbeitenden Personen sowie von Dritten erhalten hat.
  4. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte bedarf vorbehaltlich der in Abschnitt genannten Ausnahmen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei 5 dieses Abschnitts der AGB.
  5. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für:

a) Vertrauliche Informationen, die den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-/Liefervertrags durch die Parteien bekannt waren oder den Parteien während der Laufzeit des genannten Vertrags auf andere Weise als durch Verletzung der Geheimhaltungspflicht bekannt wurden Klausel,

b) die Verpflichtung zur Offenlegung vertraulicher Informationen, die sich aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt,

c) Vorlage des Vertrags beim öffentlichen Auftraggeber, wenn dies nach den Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlich ist.

  1. Die Parteien sind verpflichtet, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Kommunikationsmittel, die jede von ihnen zum Empfangen und Senden vertraulicher Informationen verwendet, den Schutz dieser Informationen vor der Offenlegung durch Unbefugte gewährleisten.
  2. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeitsklausel bindet die Parteien sowohl während der Laufzeit des Kauf-/Liefervertrags für Produkte als auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien.
  3. Eine Partei, die gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verstößt, ist verpflichtet, der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 PLN (einhunderttausend Zloty) zu zahlen. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung eines Schadensersatzes in Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

§ 11

KORRESPONDENZ UND LIEFERUNG

  1. Alle Korrespondenzen (insbesondere Bestellungen, Vorladungen und Erklärungen), für die diese AGB eine Schriftform vorsehen, müssen per Kurier, Einschreiben oder persönlich mit Rückschein an folgende Adresse gesendet werden:

a) für Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. – 42-530 Dabrowa Górnicza, ul. Dąbrowski-Abkommen 1980 Nr. 11,

b) für die Gegenpartei: im Angebot (Auftrag) oder im Vertrag angegeben.

  1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der anderen Vertragspartei unter Androhung der Nichtigkeit jede Änderung der Korrespondenzadresse oder der zum Empfang von Korrespondenz berechtigten Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt die Vertragspartei der im vorstehenden Satz genannten Verpflichtung nicht nach, wird davon ausgegangen, dass die gesamte Korrespondenz, die an die vorherige Adresse zugestellt oder an die zuvor zum Empfang von Korrespondenz ermächtigte Person gerichtet wurde, tatsächlich zugestellt wird.

§ 12

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die Parteien verpflichten sich, einander unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erfüllung des Vertrages zwischen den Parteien auch nur potenziell beeinträchtigen können, sowie über solche Umstände, die dazu führen können, dass die andere Partei den Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann (in insbesondere die fristgerechte Zahlung des Preises und der Nebenleistungen zu leisten).
  2. Die Parteien verpflichten sich, sich um eine gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten zu bemühen, die sich aus der Erfüllung von Verträgen zwischen den Parteien ergeben. Gelingt es den Parteien nicht, eine Einigung zu erzielen, ist das für die Entscheidung etwaige Streitigkeiten zuständige Gericht das für den Sitz von Calmtec Steel Sp. z o.o. zuständige ordentliche Gericht. z o. o.
  3. Sollten sich einzelne Bestimmungen der AGB durch Verhandlungen vor Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien ändern, bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB in Kraft. Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o. ist nicht an allgemeine Geschäftsbedingungen, Vorschriften oder andere Vorschriften gebunden, die für die Gegenpartei gelten, und sie gelten nicht für Verträge, die mit Calmtec Steel Sp. z o.o. geschlossen werden. z o.o., sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, unter Androhung der Nichtigkeit
  4. Der Administrator der personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge verarbeitet werden, ist Calmtec Steel Sp. z o.o. z o. o.
  5. Das aufgrund dieser AGB entstehende Rechtsverhältnis unterliegt polnischem Recht.